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ÖSTERREICHISCHE HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN
(ÖHVB) § 1 Allgemeines _______________________________________________________________ Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichi- schen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungs- verträge abschließen. Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sonder- vereinbarungen nicht aus. § 2 Vertragspartner (1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Per- sonen bestellt oder mitbestellt hat. (2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen. § 3 Vertragsabschluß, Anzahlung (1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die An- nahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande. (2) Es kann vereinbart werden, daß der Gast eine Anzahlung leistet. (3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen. § 4 Beginn und Ende der Beherbergung (1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgen- den Tages reserviert. (4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch ge- nommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernach- tung. (5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 10 Uhr freizumachen. § 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag (1) Bis spätestens drei Monate
vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag
ohne Entrichtung einer Stornogebühr
von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Er- klärung aufgelöst werden. (2) Bis spätestens einen Monat
vor dem vereinbarten Ankunfts- tag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag
von beiden Ver-tragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden,
es ist jedoch eine Stornogebühr
im Ausmaß des Zimmerpreises für
drei Tage zu bezahlen. (3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß ein späterer Ankunfts- zeitpunkt vereinbart wurde. (4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgen- den Tages reserviert. (5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensions- leistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegen- über zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muß jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparun- gen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungs- preises betragen.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft (1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunter- kunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerecht- fertigt ist. (2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann ge- geben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, be- reits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. (3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers. § 7 Rechte des Gastes (1) Durch den Abschluß eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugäng- lich sind, und auf die übliche Bedienung. (2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. (3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat. (4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherber- gers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlich-keiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch. § 8 Pflichten des Gastes (1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages
ist das verein- barte Entgelt zu bezahlen.
Fremdwährungen werden vom Beherber-
ger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in
Zahlung genommen.
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reise- bedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen. (4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschrif- ten des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Be- gleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in An- spruch zu nehmen. § 9 Rechte des Beherbergers (1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beher- bergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.) (2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegen- ständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherber-gers.) (3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhn- lichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen. § 10 Pflichten des Beherbergers (1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistun- gen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. (2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen
des Beherbergers, (3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft. (2) Haftung für eingebrachte Gegenstände.
Darüber hinaus haftet der Beherberger
als Verwahrer für die von den aufgenommenen
Gästen eingebrachten Sachen bis
zu einem Höchstbetrag von S 15.000,--,
sofern er nicht beweist, daß der
Schaden weder durch ihn oder einen seiner
Dienstnehmer verschuldet noch durch
fremde, im Haus aus- und eingehende
Personen verursacht wurde. § 12 Tierhaltung (1) Tiere dürfen nur nach vorheriger
Bewilligung und allenfalls gegen eine
besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
ge- bracht werden. (2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere an- richten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetz- lichen Vorschriften (§ 1320 ABGB). § 13 Verlängerung der Beherbergung Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers. § 14 Beendigung der Beherbergung (1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit verein- bart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugpro- zente). (2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beher- berger. (3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abge- schlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Ein- haltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muß den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, an- sonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungs-frist, sondern erst der darauffolgende Tag. (4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 10 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen. (5) Der Beherberger ist berechtigt,
den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
Wirkung aufzulösen, wenn der Gast (6) Wenn die Vertragserfüllung
durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis unmöglich wird,
wird der Vertrag aufgelöst. § 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb (1) Erkrankt ein Gast während
seines Aufenthaltes im Beherber- gungsbetrieb,
so hat der Beherberger die Pflicht,
für ärztliche Betreuung zu
sorgen, wenn dies notwendig ist und
der Gast hiezu selbst nicht in der Lage
ist.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist. (2) Für alle Streitigkeiten aus
dem Beherbergungsvertrag wird das für
den Beherbergungsbetrieb sachlich und
örtlich zustän-dige Gericht
vereinbart, außer _______________________________________________________________ Die im § 5 Ziffer 1, 2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß § 31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/97-5, eingetragen. _______________________________________________________________ Eigentümer, Herausgeber und Verleger: |